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Alkoholmissbrauch bei Schüler_innen – Was tun, wenn §13 SMG (Suchtmittelgesetz) nicht greift?

Die kulturelle Verankerung des Alkohols zeigt sich an verschiedenen Stellen unserer Gesellschaft, unter anderem im Gesetz. Dort ist sie Grund dafür, dass wir leicht angetrunken auf der Autobahn fahren dürfen oder Kräuterlikör zwischen Müsliriegeln an der Supermarktkasse finden. Leider führt sie teilweise auch zu unbefriedigenden Zuständen im Bereich des Jugendschutzes. Da drei bis sechs Prozent der Schüler_innen im Alter von 14 und 17 Jahren laut aktuellem Epidemiologiebericht der Gesundheit Österreich problematisch trinken, dürften sich manche Lehrer_innen nach den eigenen Handlungsmöglichkeiten und Pflichten im Umgang mit Alkoholmissbrauch bei Schüler_innen fragen.

Im Bereich illegalisierter Subtanzen beinhaltet das Suchtmittelgesetz mit dem §13 glücklicherweise ein Verfahren nach dem Grundsatz „Helfen statt Strafen“, das verpflichtend zur Anwendung kommen soll, wenn der begründete Verdacht des Konsums illegalisierter Substanzen durch Schüler_innen besteht. §13 SMG ermöglicht eine Abklärung der Behandlungsbedürftigkeit durch eine Facheinrichtung wie den Dialog, ohne dass die jugendliche Person polizeilich in Erscheinung tritt oder von der Schule verwiesen wird. Gleichzeitig bietet das Gesetz involvierten Lehrer_innen und Schuldirektionen Rechtssicherheit. 

Und beim Alkohol? Klar ist auch hier, dass der Konsum von Alkohol per Gesetz an Schulen, sonstigen Unterrichtsorten oder auf Schulveranstaltungen für Schüler_innen verboten ist. Schwieriger wird es für Lehrer_innen und Schuldirektionen, wenn Schüler_innen diese Regeln brechen oder alkoholisiert im Unterricht erscheinen. Handelt es sich bei den betroffenen Schüler_innen um Minderjährige, sollten dann jedenfalls die Eltern informiert werden. Außerdem sollten Lehrer_innen derartige Situationen beim erstmaligen Auftreten mit den betroffenen Schüler_innen ruhig, sachlich und in einer wohlwollenden Atmosphäre nachbesprechen. Das unpassende Verhalten und der Wunsch, das Verhalten zu ändern, sollten aber ebenso zum Ausdruck kommen. Es empfiehlt sich auch, ein zweites Gespräch zu vereinbaren um das Situationen betroffener Schüler_innen über einen gewissen Zeitraum beobachten zu können.

Falls sich in der Zwischenzeit keine Auffälligkeiten mehr zeigen und in den Gesprächen kein Hilfsbedarf von Seiten der Schüler_innen zum Ausdruck kommt, besteht vermutlich kein weiterer Handlungsbedarf. Die Verhaltensänderungen der Schüler_innen sollten dann anerkennend festgestellt werden. Sollten sich die Vorfälle und Warnzeichen (z.B. nicht nachvollziehbare Verhaltensänderungen, Leistungsabfall, etc.) dagegen häufen, empfiehlt es sich, dies mit den Schüler_innen zu besprechen und ein weiteres Gespräch zwischen Schulärzt_in und/oder Schulpsycholog_in und den betroffenen Schüler_innen einzuleiten. Ergibt sich auch aus diesen Gesprächen Handlungsbedarf, sollten die weiteren Schritte der Schuldirektion, Schulärzt_in und/oder  Schulpsycholog_in überlassen werden, um das Verhältnis zwischen Schüler_innen und Lehrer_innen möglichst wenig zu belasten. Schuldirektion, Schulärzt_in oder Schulpsycholog_in sollten sich nun an eine Facheinrichtung wenden. Obwohl es an einem expliziten gesetzlichen Rahmen fehlt, können Jugendliche in Wien auch in Fällen des Verdachts auf problematischen Alkoholkonsum mit ihrem Einverständnis an eine Facheinrichtung wie den Dialog vermittelt werden. Ein Schulausschlussverfahren oder auch die Drohung damit sollten dabei vermieden werden, um die Problemlagen belasteter Jugendlicher nicht weiter zu verschärfen. Die multiprofessionelle Abklärung beim Dialog besteht in der Regel aus mehreren Gesprächsterminen. Die Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfs erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip. 

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Suchtprävention und Früherkennung des Dialog oder an eine unserer beiden Ambulanzen, die schwerpunktmäßig mit Jugendlichen arbeiten: