Weisungen und Auflagen
Angebot
Gerichte können zusätzlich zum Urteil Weisungen und Auflagen aussprechen. Sollte ihre Verurteilung im Zusammenhang mit illegalen Suchtmitteln stehen (§35, §37 und §39 SMG, sowie §51 StGB), kann es sein, dass Sie sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen müssen, da anderenfalls eine unbedingte Haftstrafe droht.
Wir führen im Dialog ambulante Weisungsbetreuungen durch. Um einschätzen zu können, um welche Art der Weisung es sich handelt, ist es unbedingt notwendig, dass Sie die Unterlagen, die Sie vom Gericht erhalten haben, zu uns mitnehmen.
Nach einer Abklärungsphase, in der überprüft wird, ob und in welcher Form wir Ihnen eine passende Behandlung anbieten können, kann mit der Betreuung begonnen werden. Es wird ein schriftlicher Vertrag über die Form der Behandlung zwischen Ihnen und unserer Institution abgeschlossen. Sie erhalten dann zusätzlich zu der vereinbarten Behandlung regelmäßig die erforderlichen Bestätigungen für das Gericht.
Sollten Sie eine Aufforderung von der MA40 oder einer anderen österreichischen Gesundheitsbehörde haben, in der Sie aufgefordert werden nachzuweisen, dass sie einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nachkommen, können Sie sich auch gerne an uns wenden.
Unsere konkreten Angebote im Rahmen einer gesundheistbezogenen Maßnhame:
suchtmedizinische Behandlung, Substitutionsbehandlung
psychiatrische Behandlung
klinisch-psychologische Betreuung
Psychotherapie
psychosoziale Betreuung
Bei Bedarf ist Videodolmetsch für Fremdsprachen möglich.
Gute erreichbarkeit an vier Standorten in Wien.